VG Würzburg: Türkei, Kurde, Stattgabe, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Vorbringen mit Belang für internationalen Schutz, erlittene Folter im Jahr 2006 oder 2007 sowie 2016, zwar kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zu Flucht, aber nicht ohne jeglichen Belang im Zusammenhang mit weiteren Gründen, wirtschaftliche Gründe nach Erdbeben sowie Verfolgung durch Kredithaie nicht allein fluchtauslösend, Vermutung aus Vorverfolgung nicht offensichtlich durch stichhaltige Gründe widerlegt, kein Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen, keine sonstigen hinreichend gravierenden Widersprüche und Unstimmigkeiten für Offensichtlichkeitsverdikt
Beschluss vom 18.06.2025 – W 8 S 25.32525